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Ihre Spende für die Männergesundheit

Spenden Sie für mehr Männergesundheit

Sie wollen etwas für die Männergesundheit tun? Unterstützen Sie uns mit einer Spende und helfen Sie uns, Männer gesünder zu machen. Wir entwickeln Maßnahmen, die Männer in Bildung, Förderung und Versorgung gezielter ansprechen.

Ihre Spende ist steuerlich absetzbar. Als anerkannte gemeinnützige Organisation erhalten Sie von uns eine Spendenquittung. Unser aktueller Freistellungsbescheid belegt unsere Gemeinnützigkeit.

Unsere Kontodaten für Ihre Unterstützung:

Stiftung Männergesundheit
IBAN: DE33 6005 0101 0405 7281 52
Swift/BIC: SOLADEST600
Bank: BW-Bank

Spenden Sie heute und werden Sie ein Held der Männergesundheit!

Kann ich meine Spende von der Steuer absetzen?

Ja, eine Spende an uns können Sie von der Steuer absetzen. Denn sowohl die Stiftung Männergesundheit als auch unser Förderverein sind gemeinnützig. Für Beträge bis 300 Euro benötigen Sie nicht einmal eine Spendenbescheinigung. Bei höheren Spenden stellen wir natürlich gerne eine Bescheinigung aus.

Insgesamt können Sie Spenden bis zur Höhe von 20 Prozent Ihres Einkommens spenden. Höhere Spenden können zwar nicht sofort geltend gemacht, aber ins kommende Jahr übertragen und dann abgesetzt werden.

Planen Sie eine Spende, die die Einkommensgrenze von 20 Prozent übersteigt, so haben wir eine gute Nachricht für Sie. Zustiftungen in unser Stiftungsvermögen sind – unabhängig vom Einkommen – bis zu einer Höhe von einer Million Euro absetzbar. Bei gemeinsam veranlagten Paaren beträgt die Grenze somit zwei Millionen Euro.

Wichtiger Hinweis: Wir haben unsere Informationen zur steuerlichen Behandlung sorgfältig recherchiert. Trotzdem sollten Sie – vor allem bei größeren Spenden und Zustiftungen – mit Ihrem Steuerberater sprechen. Nur dieser kann Sie in Steuerfragen beraten, wir können Sie lediglich über den Stand unserer Recherche informieren. Hinzu kommt, dass Steuergesetze sich regelmäßig ändern.

Spende oder Zustiftung - was ist der Unterschied?

Es hört sich nach Haarspalterei an, ob jemand ein Vermächtnis erhält oder als Erbe eingesetzt wird, hat in der Praxis aber große Relevanz.

Die Erben erhalten nach § 1922 BGB einen festgelegten Anteil der gesamten Hinterlassenschaft. Das können 100 Prozent bei einem Alleinerben sein oder auch nur ein kleiner Prozentsatz. In jedem Fall gehören dazu auch die Schulden. Außerdem haben alle Erben einen direkten Anspruch auf die Erbschaft.

Nach § 1939 BGB können Erblasser aber auch Personen oder Organisationen bedenken, ohne sie als Erben einzusetzen. Man spricht dann von einem Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer hat keinen direkten Anspruch auf einen Teil des Erbes, sondern nur einen gegen die Erben. Der Unterschied ist hauptsächlich dann wichtig, wenn im Testament kein Testamentsvollstrecker genannt ist. Vermächtnisnehmer werden nämlich nicht automatisch informiert, dass sie Geld erhalten sollen. Wenn die Erben nicht von sich aus das Vermächtnis weiterleiten, kann der Vermächtnisnehmer sogar leer ausgehen.

Wichtig:

Nur Rechtsanwälte und Notare können Sie rechtssicher bei einem Testament beraten. Oft machen einzelne Worte einen großen Unterschied.

Das Stifterdarlehen

Sie planen, uns zu unterstützen, sind sich aber nicht sicher, haben aber Angst, dass Sie das Geld doch noch einmal brauchen, obwohl Ihnen das aktuell unwahrscheinlich erscheint. Dann ist ein Stifterdarlehen womöglich die beste Mittellösung. Dabei leihen Sie uns das Geld zunächst nur zinslos. Die Stiftung darf den Geldbetrag auf dem freien Kapitalmarkt anzulegen und die Zinsen für ihre Arbeit verwenden.

Sollten Sie das Geld aber doch noch benötigen, können Sie es mit einer vorher vereinbarten Frist zurückfordern. Die während der Darlehenszeit erworbenen Zinsen bleiben im Besitz der Stiftung, dass Darlehenskapital selbst aber wird an Sie zurücküberwiesen.

Diese Option ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie uns in Ihrem Testament mit einer Erbschaft unterstützen wollen. Dann können Sie diesen Betrag bereits vorab als Stifterdarlehen an uns übergeben. Sollten Sie das Geld - wie erwartet - nicht mehr benötigen, wird es nach dem Tod in eine Spende, ein Zustiftung oder eine Treuhandstiftung umgewandelt. Doch im Falle eines Falles können Sie bis dahin noch auf das Geld zugreifen.

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