Stiften Sie für die Männergesundheit
Wenn Sie uns Geld spenden, setzen wir das für die Förderung der Männergesundheit ein. Damit finanzieren wir etwa die Erstellung von Broschüren oder Aufklärungskampagnen wie diese. Eine Zustiftung dagegen wird ins Stiftungsvermögen eingezahlt. Sie bleibt dauerhaft erhalten und nur die Zinsen und andere Erträge werden verwendet.
Auch steuerlich gibt es einen wichtigen Unterschied. Spenden und Zustiftungen können bis zur Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens abgesetzt werden. Bei Zustiftungen können auch mehr als 20 Prozent abgesetzt werden, sofern der Gesamtbetrag nicht eine Million Euro übersteigt (bei gemeinsam veranlagten Paaren zwei Millionen).
Bitte beachten Sie, dass dies nur ein Informationstext ist und wir keine Rechtsberatung bieten können. Nur Rechtsanwälte und Notare können Sie rechtssicher bei einem Testament beraten. Für steuerliche Fragen, wenden Sie sich an einen Steuerberater. Oft machen einzelne Worte einen großen Unterschied.
Zustiftungen in unser Stiftungsvermögen sind – unabhängig vom Einkommen – bis zu einer Höhe von einer Million Euro absetzbar. Ein weiterer Pluspunkt: Der Betrag muss nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, sondern kann flexibel innerhalb von zehn Jahren abgesetzt werden.
Bei gemeinsam veranlagten Paaren beträgt die Grenze zwei Millionen Euro. Auch höhere Summen sind möglich, wenn sie 20 Prozent des Einkommens nicht überschreiten.
Wichtiger Hinweis: Wir haben unsere Informationen zur steuerlichen Behandlung sorgfältig recherchiert. Trotzdem sollten Sie – vor allem bei größeren Spenden und Zustiftungen – mit Ihrem Steuerberater sprechen. Nur dieser kann Sie in Steuerfragen beraten, wir können Sie lediglich über den Stand unserer Recherche informieren. Hinzu kommt, dass Steuergesetze sich regelmäßig ändern.
Sie planen, uns zu unterstützen, sind sich aber nicht sicher, haben aber Angst, dass Sie das Geld doch noch einmal brauchen, obwohl Ihnen das aktuell unwahrscheinlich erscheint. Dann ist ein Stifterdarlehen womöglich die beste Mittellösung. Dabei leihen Sie uns das Geld zunächst nur zinslos. Die Stiftung darf den Geldbetrag auf dem freien Kapitalmarkt anzulegen und die Zinsen für ihre Arbeit verwenden.
Sollten Sie das Geld aber doch noch benötigen, können Sie es mit einer vorher vereinbarten Frist zurückfordern. Die während der Darlehenszeit erworbenen Zinsen bleiben im Besitz der Stiftung, dass Darlehenskapital selbst aber wird an Sie zurücküberwiesen.
Diese Option ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie uns in Ihrem Testament mit einer Erbschaft unterstützen wollen. Dann können Sie diesen Betrag bereits vorab als Stifterdarlehen an uns übergeben. Sollten Sie das Geld - wie erwartet - nicht mehr benötigen, wird es nach dem Tod in eine Spende, ein Zustiftung oder eine Treuhandstiftung umgewandelt. Doch im Falle eines Falles können Sie bis dahin noch auf das Geld zugreifen.






